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Fax: 06221 54 - 4911

Mobil: 0170 7622035
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Gefahrstoff-Entsorgung

bei Ihrer Fachabteilung für Umweltschutz

Bei einem Abfall handelt es sich dann um einen Gefahrstoffabfall, wenn der Stoff mit einem Gefahrenpiktogramm, z.B. Flamme oder Totenkopf, gekennzeichnet ist.

 

In der Regel sind auch im Labor hergestellte Zubereitungen aus derart gekennzeichneten Stoffen als chemische Gefahrstoffabfälle einzustufen.

 

In Ausnahmefällen können aber auch Zubereitungen ihren Gefahrstoffcharakter verlieren und dann dem Restmüll oder Abwasser zugeführt werden: Zum Beispiel wird Ethanol 96% als entzündlicher Gefahrstoff eingestuft und muß als dieser entsorgt werden. Bei einer im Labor hergestellten Zubereitung aus 10% Ethanol und 90% Wasser handelt es sich nicht mehr um einen Gefahrstoff und kann dem Abwasser zugeführt werden. Einen schlechten Wein (12-13 % Ethanol) entsorgt man schließlich auch nicht als Gefahrstoffabfall sondern über das Abwasser.

 

Die Klassifizierung des Gefahrstoffabfalls basiert auf 2 gesetzlichen Regelwerken: Dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie dem Chemikaliengesetz.


Die Klassifizierung des Gefahrstoffabfalls nach dem Abfallgesetz durch den Abfallerzeuger erfolgt innerhalb der Universität Heidelberg nach dem LAGA-Abfallartenkatalog, der zwar nur bis zum 1.1.1999 seine Gültigkeit hatte aber die Art des Abfalls recht eindeutig beschreibt.

 

Der nach novelliertem EU-Recht ab 1.1.1999 geltende europäische Abfallkatalog (EAK) bezeichnet die Gefahrstoffabfälle nach seinem Herkunftsort und lässt keine Rückschlüsse auf die Art und Eigenschaften des Gefahrstoffabfalls zu.

 

Die Klassifizierung des Gefahrstoffabfalls nach dem Chemikaliengesetz geht aus der Gefahrstoffverordnung und dem weiterführenden Regelwerk TRGS 200 hervor.


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