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Gefahrgut · Verkehrsträger Straße

Der Transport gefährlicher Güter über die Straße

Gefahrgüter sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes

im Zusammenhang mit der Beförderung GEFAHREN

  • für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

  • insbesondere für die Allgemeinheit

  • für wichtige Gemeingüter

  • für Leben und Gesundheit von Menschen

  • sowie für Tiere und Sachen

ausgehen können.


Der Begriff BEFÖRDERUNG umfasst nicht nur die Ortsveränderung eines gefährlichen Gutes, sondern auch vorbereitnde und abschließende Vorgänge wie:

  • das Verpacken

  • das Verladen

  • das Versenden

  • den Transport

  • den Empfang

  • das Entladen

  • das Auspacken

 

Jährlich werden in der Bundesrepublik Deutschland etwa 350 Millionen Tonnen Gefahrgüter befördert, der größte Teil davon auf der Straße. Diese Beförderung muß sicher sein! Daher wurde ein Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter erlassen (GGBefG), welches ein Basisgesetz mit grundsätzlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsmitteln in der Bundesrepublik Deutschland darstellt.


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) wird durch den §3 des GGBefG ermächtigt Rechtsverordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter zu erlassen. Hierraus resultiert unter anderem die Gefahrgutverordnung Straße (GGVS), welche die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen regelt.


Weitere vom BMVBS erlassene Verordnungen aufgrund des §3 GGBefG sind beispielsweise:

  • Gefahrgutverordnung Eiesnbahn (GGVE)

  • Gefahrgutverordnung Binnenschiff (GGVB)

  • Gefahrgutverordnung See (GGVSee)

  • Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

  • Gefahrgutkontrollverordnung (GGKontrollV)

  • Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)

  • Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV)


Die Gefahrgutverordnungen Straße, Eisenbahn und Binnenschiff wurden zu einer Verordnung zusammengefasst, der GGVSEB.

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